Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die im August 1959 geborene Beschwerdeführerin ist seit ihrer Geburt in schwerem Grad geistig behindert (Debilität unbekannter Ursache bei einem IQ von unter 50) und leidet an Schwerhörigkeit sowie insulinpflichtigem Diabetes. Zudem bestehen Skelettdysmorphien an Händen und Füssen. Sie bezog eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), bis diese mit Erreichen des entsprechenden Referenzalters im August 2023 durch eine ordentliche Altersrente abgelöst wurde, und bezieht seit 1989 eine Hilflosenentschädigung der IV bzw. – seit dem 1. September 2023 – der AHV.