Sodann wurde die Beschwerdeführerin in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. März 2020 (VB 196–199) erneut auf das Erfordernis der betrieblichen Arbeitszeitkontrollen hingewiesen. Unter dem Titel "Auflagen und Hinweise" wurde ausgeführt, dass für von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z. B. Stempelkarten, Stundenrapporte) geführt werden müsse, welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden inkl. allfälliger Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie über sämtliche übrigen Absenzen wie z. B. Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten Auskunft gebe (VB 197 f.).