3.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in ihrer Arbeitszeitkontrolle stets transparent gewesen, habe vermerkt, dass B._____ rund um die Uhr für ihre Kunden erreichbar gewesen sei, und ihre Abrechnungen seien vom Beschwerdegegner nie beanstandet worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung vom 1. April 2020 für den Monat März 2020 gab sie an, es werde eine Geschäftsführerpauschale geltend gemacht, B._____ sei für die Kunden "24/7 erreichbar" (VB II 610; 615). Das Formular "Arbeitszeitkontrolle März 2020" betreffend B._____ wurde nicht ausgefüllt (vgl. VB II 615).