_ ist als Präsident des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2). Weder die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung noch die der Beschwerdeführerin abgegebenen Formulare zur Beantragung der Kurzarbeitsentschädigung enthalten Hinweise darauf, dass für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung oder für Reisebüros bzw. Tourismusverbände hinsichtlich der Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls oder der erforderlichen betrieblichen Arbeitszeitkontrolle eine vom AVIG abweichende Regelung gelten würde.