3.4. 3.4.1. Für den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ist erforderlich, dass der Arbeitsausfall bestimmbar und die Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmenden ausreichend kontrollierbar ist. Dies setzt gemäss Art. 46b AVIV eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus. Ist ein Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder die Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar, entfällt der Anspruch nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG. B._____ ist als Präsident des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2).