der besonderen Umstände der Pandemie gelegen. Die Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass ihr Vorgehen problematisch sein könnte und nicht den Vorgaben für eine Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung entspreche. Die Abrechnungen seien während des gesamten Zeitraums nie beanstandet worden. Zudem hätten der damalige Verantwortliche seitens des Beschwerdegegners sowie der zuständige Sachbearbeiter ihre telefonischen Rückfragen stets positiv beantwortet. Ein Nachweis dieser telefonischen Kontakte könne jedoch nicht eingereicht werden.