Es sei demnach erstellt, dass aufgrund der zahlreichen bei B._____ festgestellten Widersprüche zwischen versandten E-Mails und vorgelegten betrieblichen Arbeitszeitkontrollen die betrieblichen Arbeitszeitkontrollen wahrheitswidrig nicht die tatsächlich geleisteten bzw. ausgefallenen Arbeitszeiten enthalten hätten. Die effektive Arbeitszeit lasse sich nicht überprüfen, weshalb die für B._____ für die Monate März bis Mai 2020 geltend gemachte Kurzarbeitsentschädigung vollumfänglich aberkannt werden müsse (VB 91). Der die Revisionsverfügung vom 3. Juni 2024 (VB 88–122) bestätigende Einspracheentscheid des SECO vom 3. Juli 2024 (VB 85–87) blieb unangefochten.