2. Der Beschwerdegegner begründet die Abweisung des Gesuchs um Erlass der Rückforderung der der Beschwerdeführerin für deren Inhaber B._____ zu viel ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung in seinem Einspracheentscheid vom 11. November 2024 (VB 48 ff.) im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Leistungen nicht gutgläubig bezogen habe.