1. Vorab ist auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Aufhebung der Revisionsverfügung des SECO vom 3. Juni 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 88-92), soweit diese die Rückforderung für ihren Inhaber B._____ ausgerichteter Kurzarbeitsentschädigung betreffe, einzugehen. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2024 Einsprache erhoben. Das SECO erliess daraufhin am 3. Juli 2024 einen Einspracheentscheid (VB 85-87). Dieser ist in der Folge rechtskräftig geworden. Im Übrigen wäre für Beschwerden gegen Verfügungen des SECO gestützt auf Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig.