2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. November 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Revisionsverfügung des SECO vom 3. Juni 2024 insoweit, als damit für B._____ als Inhaber ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung zurückgefordert worden sei, sowie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids des Beschwerdegegners vom 11. November 2024 insoweit, als damit ein Erlass der die für B._____ erbrachte Kurzarbeitsentschädigung betreffenden Rückforderung abgelehnt worden sei, eventualiter deren angemessene Reduktion.