Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf den von ihr verlangten höheren Tabellenwert bezüglich des Valideneinkommens abgestellt und beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 10 % berücksichtigt wird, ergibt dies im Ergebnis einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37 % (Fr. 55'580.00 – Fr. 35'015.40 [Fr. 4'367.00 {LSE 2022, TA1, Anforderungsniveau 1, Total, Frauen} x 12 x 41.7/40.0 x 111.3/109.4 = Fr. 55'580.00 x 0.7 {Grad der Arbeitsunfähigkeit} x 0.9 {leidensbedingter Abzug} / Fr. 55'580.00). Die Verfügung vom 30. Oktober 2024 erweist sich somit im Ergebnis als rechtens.