5.3. Bezüglich des Valideneinkommens bringt die Beschwerdeführerin vor, dieses sei aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeiten in verschiedenen Branchen und ihrer Ausbildung zur Hotelfachgehilfin basierend auf dem Zentralwert der Tabelle TA1 zu berechnen und auf Fr. 55'580.00 festzulegen (Beschwerde S. 8 f.), während die Beschwerdegegnerin auf den Wert der LSE 2022, Tabelle TA1, Ziffer 77, 79-82 "Sonst. wirtschaftliche Dienstl. (ohne 78)" abgestellt und ein Valideneinkommen von Fr. 52'804.00 berücksichtigt hat (VB 58 S. 16).