Die im Verfügungszeitpunkt 47-jährige Beschwerdeführerin verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (VB 5 S. 1). In einer Gesamtbetrachtung erscheint damit vorliegend höchstens ein Abzug von 10 % gerechtfertigt, wobei diese Frage offen bleiben kann, denn selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % berücksichtigt würde, ergäbe dies keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Daran ändert sich auch nichts unter Anwendung des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art.