5.2.3. Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit (ganzschichtige körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, die keine speziellen Anforderungen an die feinmotorischen Fähigkeiten der rechten Hand stellen) während des ihr zumutbaren Pensums von 100 % aufgrund vermehrten Pausenbedarfs und einer Reduktion der effektiven Leistung zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.3 hiervor). Die im Verfügungszeitpunkt 47-jährige Beschwerdeführerin verfügt über die Niederlassungsbewilligung C (VB 5 S. 1).