5. 5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens errechnete die Beschwerdegegnerin per März 2023 gestützt auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 des Bundesamtes für Statistik ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 52'804.00 und ein Invalideneinkommen von Fr. 38'906.00, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 % resultierte (VB 52). 5.2. 5.2.1. Bezüglich des Invalideneinkommens macht die Beschwerdeführerin geltend, ein leidensbedingter Abzug in Höhe von 20 % sei aufgrund der Knieproblematik, ihres Alters und ihrer Aufenthaltskategorie angemessen (vgl. Beschwerde S. 9 ff.)