Damit ist ab März 2022 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und aufgrund vermehrten Pausenbedarfs und Reduktion der effektiven Leistung während der Präsenzzeit von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten ganzschichtigen, körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, die keine speziellen Anforderungen an die feinmotorischen Fähigkeiten der rechten Hand stellt, auszugehen (vgl. E. 2 hiervor).