4.3. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilung von Prof. Dr. med. B._____ erwecken können (vgl. E. 3.2 hiervor). Die besagte RAD-Beurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Stellungnahmen (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf die RAD-Beurteilung vom 8. Mai 2024 abgestellt.