4.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Prof. Dr. med. B._____ verfüge als Neurologe nicht über einen Facharzttitel, um ihre Niereninsuffizienz und die Schlafapnoe zu beurteilen, ist darauf hinzuweisen, dass er rechtsprechungsgemäss keines solchen bedarf, wenn er – wie hier – keinen Untersuchungsbericht im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV erstellt, sondern lediglich den bestehenden medizinischen Sachverhalt würdigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_550/2020 vom 30. November 2020 E. 5.3; 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 4.1).