Prof. Dr. med. B._____ hat ausserdem (auch) eine klinische Untersuchung der unteren Extremitäten durchgeführt, wobei diese keinen auffälligen Befund betreffend die Knie ergab (VB 42 S. 5). Dass sich Prof. Dr. med. B._____ nicht weiter mit einer allfälligen Knieproblematik auseinandergesetzt hat, vermag daher keine Zweifel an seiner medizinischen Beurteilung zu erwecken. Ebenfalls ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, dass keine orthopädische Beurteilung stattfand.