4.1.2. Grundsätzlich obliegt es dem RAD, eine umfassende Einordnung vorzunehmen, welche Fachdisziplinen an einer erforderlichen Begutachtung zu beteiligen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2018 vom 14. Februar 2019 E. 6.1 mit Hinweisen). Was die Knieproblematik der Beschwerdeführerin betrifft, so hatte sich die IV-Stelle St. Gallen nach der IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 damit auseinandergesetzt. RAD-Ärztin Dr. med.