Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten ganzschichtigen, körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, die keine speziellen Anforderungen an die feinmotorischen Fähigkeiten der rechten Hand stelle, liege aufgrund vermehrten Pausenbedarfs und Reduktion der effektiven Leistung während der Präsenzzeit eine Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 30 % vor (VB 41 S. 5). -4-