In körperlicher Hinsicht könne die Beschwerdeführerin wechselbelastende Tätigkeiten, welche das Heben und Tragen von leichten Lasten erforderten, ganzschichtig ausüben. Darüber hinaus bestehe ein neuropathisches Schmerzsyndrom rechts, welches in berufsbezogener Hinsicht bedinge, dass vermehrte Pausen und reduzierte Leistung während der Präsenzzeit eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % begründeten. In kognitiver Hinsicht liege keine gesundheitsbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig.