Dieser führte aus, es finde sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer Stammganglienblutung linksseitig im März 2022 eine latente Halbseitenschwäche rechts, die dazu führe, dass die Beschwerdeführerin mit der rechten Hand keine Tätigkeiten ausführen könne, die spezielle Anforderungen an die feinmotorischen Fähigkeiten stellten. In körperlicher Hinsicht könne die Beschwerdeführerin wechselbelastende Tätigkeiten, welche das Heben und Tragen von leichten Lasten erforderten, ganzschichtig ausüben.