1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52) zu Recht verneint hat. 2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2024 (VB 52) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenommene Beurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie, vom 8. Mai 2024 (VB 41; 42).