Anzumerken ist, dass die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____, wonach der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit unklar sei und diese gemäss Angaben des Beschwerdeführers wahrscheinlich nur bis 12. Juli 2023 bestanden habe (VB 129 S. 1), den Akten widersprechen. So hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. univ. D._____ im Bericht vom 4. September 2023 nämlich zur "bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit" fest, vom 20. Juli bis zum 27. August 2023 habe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. VB 128 S. 4).