S. 446), zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kam und schon zuvor eine unter 80 % liegende Arbeitsfähigkeit bestanden hatte. Diese Verschlechterung und die in einer angepassten Tätigkeit im Pensum von 80 % vom Beschwerdeführer gezeigte reduzierte Leistungsfähigkeit konnte RAD-Arzt Dr. med. B._____ aus zeitlichen Gründen bei seiner bereits am 9. Oktober 2023 verfassten Beurteilung, auf welcher der angefochtene Entscheid im Wesentlichen beruht, nicht berücksichtigen. Damit erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt als unvollständig abgeklärt.