5.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2023 von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass dieser nie eine Leistungsfähigkeit von 80 % gezeigt habe und zwischenzeitlich wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei, tätigte sie keinerlei weitere Abklärungen. Aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin und der Tatsache, dass der behandelnde Psychiater Dr. med. univ. D.__