Die Taggeldversicherung habe weiterhin Leistungen erbracht. Unterdessen sei der Beschwerdeführer wiederum zu 100 % arbeitsunfähig und im Januar/Februar sei ein stationärer Aufenthalt geplant. Der zuständige Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin teilte der fraglichen Mitarbeiterin der C._____ AG mit, dass die Beschwerdegegnerin "andere Informationen" habe, welche zum Fallabschluss geführt hätten. Der Beschwerdeführer solle während des stationären Aufenthalts eine Wiederanmeldung machen, ab dem Zeitpunkt, in dem sich ein Austritt abzeichne, damit frühzeitig berufliche Massnahmen geprüft werden könnten (VB 132).