bestehen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er bereits wieder in einem 80%-Pensum arbeite und dies sehr gut funktioniere (VB 130). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. November 2023 die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht, da er wieder im Pensum von 80 % arbeite (VB 131 S. 2). Am 19. Dezember 2023 teilte die zuständige Mitarbeiterin der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der C._____ AG, der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit gearbeitet und nie eine Leistung von 80 % erbracht habe. Die Taggeldversicherung habe weiterhin Leistungen erbracht.