5.2. Aus den Akten geht hervor, dass die zuständige Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 3. November 2023 telefonisch kontaktierte und ihm mitteilte, dass kein Anspruch auf eine Umschulung bestehen würde. Gemäss Beurteilung des RAD-Arztes würde jedoch Anspruch auf Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG -5-