Vom Beschwerdeführer selbst sei angegeben worden, dass die Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich nur bis am 12. Juli 2023 bestehen würde. Genauere Daten würden nicht vorliegen. Da keine weiteren Arztzeugnisse vorliegen würden, könne davon ausgegangen werden, dass ab diesem Zeitpunkt wieder eine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei. Sinnvoll sei eine schrittweise Wiedereingliederung, beginnend mit 20 % und rascher Steigerung bis zum vollen Pensum. Eine medizinische Indikation für eine Umschulung bestehe nicht. Es lägen Hinweise auf "IV Fremde" psychosoziale Belastungen vor (Umgangston im Betrieb, Stress, Leistungsdruck, wenig Verständnis seitens des Arbeitgebers).