3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD- Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Praktischer Arzt, vom 9. Oktober 2023. Dieser stellte gestützt auf die Akten folgende Diagnose: "Rezidivierende ggw. mittelgradige depressive Episode F33.1". Er gelangte zum Schluss, dass aufgrund der psychischen Problematik eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten plausibel und nachvollziehbar sei. Vom Beschwerdeführer selbst sei angegeben worden, dass die Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich nur bis am 12. Juli 2023 bestehen würde.