1.3. Am 11. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Januar 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache von beruflichen Massnahmen.