1.2. Nach vorgängig erfolgter Anmeldung zur Früherfassung meldete sich der Beschwerdeführer am 1. August 2018 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen fand der Beschwerdeführer per September 2019 wiederum eine Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt. Daraufhin verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2019 einen Rentenanspruch.