Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.56 / ms / bs Art. 88 Urteil vom 24. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. Januar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 17. Mai 2012 auf- grund eines psychischen Leidens bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Be- schwerdeführer daraufhin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Be- ratung und Unterstützung bei der beruflichen Integration, welche am 12. Juni 2013 aufgrund einer Anstellung des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt erfolgreich abgeschlossen wurden. Der Beschwerdeführer wurde für rentenausschliessend eingegliedert befunden. 1.2. Nach vorgängig erfolgter Anmeldung zur Früherfassung meldete sich der Beschwerdeführer am 1. August 2018 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung von beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen fand der Beschwerdeführer per September 2019 wie- derum eine Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt. Daraufhin verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. November 2019 einen Ren- tenanspruch. 1.3. Am 11. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer abermals um berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Januar 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache von beruflichen Massnahmen. 2.2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Arzt- bericht ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 136) zu Recht einen An- spruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint hat. 2. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben- bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Diese können in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruf- licher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermitt- lung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Personalverleih (Art. 18a- bis IVG), Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG), Entschädigung für Beitrags- erhöhungen (Art. 18c IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) gewährt werden. 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD- Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Praktischer Arzt, vom 9. Oktober 2023. Dieser stellte gestützt auf die Akten folgende Diagnose: "Rezidivierende ggw. mittelgradige depressive Episode F33.1". Er gelangte zum Schluss, dass aufgrund der psychischen Proble- matik eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten plausibel und nachvollziehbar sei. Vom Beschwerdeführer selbst sei angegeben wor- den, dass die Arbeitsunfähigkeit wahrscheinlich nur bis am 12. Juli 2023 bestehen würde. Genauere Daten würden nicht vorliegen. Da keine weite- ren Arztzeugnisse vorliegen würden, könne davon ausgegangen werden, dass ab diesem Zeitpunkt wieder eine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei. Sinnvoll sei eine schrittweise Wiedereingliederung, beginnend mit 20 % und rascher Steigerung bis zum vollen Pensum. Eine medizinische Indika- tion für eine Umschulung bestehe nicht. Es lägen Hinweise auf "IV Fremde" psychosoziale Belastungen vor (Umgangston im Betrieb, Stress, Leis- tungsdruck, wenig Verständnis seitens des Arbeitgebers). Aktuell und prog- nostisch sei die bisherige Tätigkeit weiterhin möglich und zumutbar, ideal- erweise bei einem anderen Arbeitgeber (VB 129 S. 1 f.). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen -4- beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine gesundheit- liche Situation habe sich seit Sommer 2023 wieder verschlechtert. Seit dem 27. November 2023 sei er wieder zu 100 % krankgeschrieben. Er habe zwi- schen dem 20. Juli und dem 26. November 2023 versucht, wieder – mit variierenden Pensen gemäss Arztzeugnissen – im Job einzusteigen. Er habe aber nicht in seine eigentliche Position zurückkehren können, da er Mühe gehabt habe, die Verantwortung zu übernehmen, wieder Panikatta- cken gehabt habe und seine Erkrankung sich zudem verschlimmert habe. Zudem empfinde er den Umgang mit Elektrizität zunehmend als schwierig. 5.2. Aus den Akten geht hervor, dass die zuständige Eingliederungsberaterin der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 3. November 2023 te- lefonisch kontaktierte und ihm mitteilte, dass kein Anspruch auf eine Um- schulung bestehen würde. Gemäss Beurteilung des RAD-Arztes würde je- doch Anspruch auf Integrationsmassnahmen gemäss Art. 14a IVG -5- bestehen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er bereits wieder in einem 80%-Pensum arbeite und dies sehr gut funktioniere (VB 130). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbe- scheid vom 7. November 2023 die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht, da er wieder im Pensum von 80 % arbeite (VB 131 S. 2). Am 19. Dezember 2023 teilte die zuständige Mitarbeiterin der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der C._____ AG, der Beschwer- degegnerin telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer in einer angepass- ten Tätigkeit gearbeitet und nie eine Leistung von 80 % erbracht habe. Die Taggeldversicherung habe weiterhin Leistungen erbracht. Unterdessen sei der Beschwerdeführer wiederum zu 100 % arbeitsunfähig und im Ja- nuar/Februar sei ein stationärer Aufenthalt geplant. Der zuständige Einglie- derungsberater der Beschwerdegegnerin teilte der fraglichen Mitarbeiterin der C._____ AG mit, dass die Beschwerdegegnerin "andere Informationen" habe, welche zum Fallabschluss geführt hätten. Der Beschwerdeführer solle während des stationären Aufenthalts eine Wiederanmeldung machen, ab dem Zeitpunkt, in dem sich ein Austritt abzeichne, damit frühzeitig be- rufliche Massnahmen geprüft werden könnten (VB 132). Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. univ. D._____ vom 1. Februar 2024 ein. Darin führte dieser aus, in den letzten sechs Monaten habe sich ein instabiles Zustandsbild mit anhaltend depressiven Symptomen wie An- triebslosigkeit, Schlafstörungen und bedrückter Stimmung gezeigt. Der Be- schwerdeführer habe im Rahmen der Arbeit eine Struktur aufrecht zu er- halten versucht. Es hätten sich aber eine anhaltende verminderte Belast- barkeit, Aufmerksamkeitsstörungen wie auch eine verminderte Teamfähig- keit gezeigt. Daher seien Teilkrankschreibungen nötig gewesen. Therapeu- tisch seien verschiedene Massnahmen ergriffen worden, die nicht ange- schlagen hätten. Gegen Ende 2023 habe sich gezeigt, dass die Sympto- matik sich verschlechtert habe mit schweren Schlafstörungen. Daher sei ein Klinikeintritt geplant worden, der im Februar 2024 stattfinden sollte. 5.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2023 von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass dieser nie eine Leistungsfähigkeit von 80 % gezeigt habe und zwischenzeitlich wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei, tätigte sie keinerlei weitere Abklärungen. Aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin und der Tatsache, dass der behandelnde Psychiater Dr. med. univ. D._____ über eine gegen Ende 2023 eingetretene Verschlechterung der Symptomatik berichtete, deretwegen ein Klinikeintritt geplant sei (vgl. Bericht vom 1. Februar 2024), ist davon auszugehen, dass es bereits vor Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2024, welche verfahrensmässig den End- zeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 -6- S. 446), zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kam und schon zuvor eine unter 80 % liegende Arbeitsfähigkeit bestanden hatte. Diese Verschlechterung und die in einer angepassten Tätigkeit im Pensum von 80 % vom Beschwerdeführer gezeigte reduzierte Leistungsfähigkeit konnte RAD-Arzt Dr. med. B._____ aus zeitlichen Gründen bei seiner bereits am 9. Oktober 2023 verfassten Beurteilung, auf welcher der angefochtene Entscheid im Wesentlichen beruht, nicht berücksichtigen. Damit erweist sich der anspruchsrelevante Sachverhalt als unvollständig abgeklärt. Anzumerken ist, dass die Ausführungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____, wonach der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit unklar sei und diese gemäss An- gaben des Beschwerdeführers wahrscheinlich nur bis 12. Juli 2023 bestan- den habe (VB 129 S. 1), den Akten widersprechen. So hielt der behan- delnde Psychiater Dr. med. univ. D._____ im Bericht vom 4. September 2023 nämlich zur "bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit" fest, vom 20. Juli bis zum 27. August 2023 habe eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. VB 128 S. 4). 5.4. Nach dem Gesagten bestehen zumindest geringe Zweifel an der Beurtei- lung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, weshalb nicht darauf abgestellt wer- den kann. Die Sache ist demnach in Nachachtung des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuver- fügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. -7- 6.3. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Be- schwerdeführer ist indessen nicht anwaltlich vertreten und der von ihm be- triebene Arbeitsaufwand liegt im Rahmen dessen, was der Einzelne übli- cher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen An- gelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Zusprechung einer Parteient- schädigung drängt sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 134 E. 4d S. 134). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 5. Ja- nuar 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 24. Juni 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer