4.4. Zusammenfassend bestehen Zweifel an der Beurteilung von RAD- Arzt Hofacker (vgl. E. 3.2. hiervor). Zudem hätte die Beschwerdegegnerin nicht einzig gestützt auf die vom SMAB-Gutachten abweichende RAD- Stellungnahme verfügen dürfen, sondern sie hätte stattdessen aufgrund der verbleibenden Zweifel eine erneute Begutachtung veranlassen müssen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich -8-