4.3. Die SMAB-Gutachter unterliessen es jedoch – entgegen der entsprechenden Aufforderung im Gutachtensauftrag vom 16. März 2023 (VB 142 S. 1) – die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung in ihre interdisziplinäre Beurteilung miteinzubeziehen. Im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom 25. Januar 2024 hielten die SMAB- Gutachter lediglich fest, eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung sei nicht im Verantwortungsbereich der SMAB in Auftrag gegeben worden "(eine solche war bereits im Vorfeld der hiesigen Begutachtung an externer Stelle durchgeführt worden […])".