4.2. Mit Aktennotiz vom 31. Oktober 2022 hielt RAD-Arzt Dr. med. B._____ fest, es sei ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie mit neuropsychologischer Zusatzuntersuchung inklusive IQ- Testung mit konsensueller Zusammenfassung in Auftrag zu geben (VB 138 S. 1). Am 16. März 2023 beauftragte die Beschwerdegegnerin die SMAB mit der Erstellung des bidisziplinären Gutachtens und wies darauf hin, dass ergänzend bei Neuropsychologin lic. phil. C._____ eine neuropsychologische Abklärung in Auftrag gegeben worden sei. Das Ergebnis dieser Abklärung sei in der gutachterlichen Beurteilung zu berücksichtigen.