4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die SMAB-Gutachter hätten sich nicht für zuständig erachtet, sich mit der abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Neuropsychologin auseinanderzusetzen. Der RAD hingegen habe das neuropsychologische Gutachten für schlüssig erachtet und habe empfohlen, auf deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abzustellen. Auch der RAD habe aber keine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen zwischen den psychiatrischen und neurologischen Einschätzungen vorgenommen (Beschwerde S. 6 f.).