Ausklammerung der neuropsychologischen Ergebnisse festgelegt worden, obwohl gemäss Aktenauszug den Gutachtern das neuropsychologische Gutachten von Neuropsychologin lic. phil. C._____ vom 19. April 2023 vorgelegen habe. Aus rein neuropsychologischer Sicht werde dem Beschwerdeführer im Gutachten von Neuropsychologin lic. phil. C._____ eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, so dass aus versicherungsmedizinischer Sicht in angepasster Tätigkeit seit dem Erwerbsalter bis auf weiteres gesamthaft von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit mit dem von den Gutachtern formulierten Ressourcen- und Belastungsprofil ausgegangen werden könne (VB 171 S. 2 f.).