2.3. In der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2024 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 22. Mai 2024 von RAD-Arzt Dr. med. B._____. Dieser hielt fest, der RAD habe ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie mit neuropsychologischer Zusatzuntersuchung inklusive IQ-Testung mit konsensueller Zusammenfassung in Auftrag gegeben.