In einer solchen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer 8.5 Stunden pro Tag anwesend sei. Dabei bestehe eine Leistungseinschränkung im Umfang von 20 % aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Obwohl der Beschwerdeführer bisher keine längerfristige Tätigkeit im regulären Arbeitsgeschehen ausgeübt habe, sei jedoch – bei dezidiertem Einschluss präventivmedizinischer Aspekte – prinzipiell davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in isoliertem Bezug auf eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit seit jeher das vorab bezeichnete Niveau umfasst habe (VB 157.1 S. 9). Mit ergänzender Stellungnahme vom 25. Januar 2024 hielten die SMAB- Gutachter an ihrer Beurteilung fest (VB 167).