Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 157.1 S. 6). Da der Beschwerdeführer, abgesehen von einem dreimonatigen Zeitraum im Lehrbetrieb, noch keiner Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen sei, lasse sich die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht beantworten (VB 157.1 S. 8). Eine optimal angepasste Tätigkeit müsse ein insgesamt stressminimiertes Arbeitsumfeld in allseits wohlwollender Atmosphäre und von flacher hierarchischer Struktur aufweisen.