Neuropsychologin lic. phil. C._____ hielt fest, aus rein neuropsychologischer Sicht könne der Beschwerdeführer die kognitiven Anforderungen einer Berufsausbildung auf Attestniveau grundsätzlich bewältigen. Diese müsste im geschützten Rahmen mit agogischer Förderung/Betreuung stattfinden und durch ein auf seine Lernbehinderung abgestimmtes, ergotherapeutisches Lerncoaching begleitet sein. Aufgrund der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen und der Lernbehinderung sei die Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit um 30 % reduziert (VB 148 S. 16). -4-