2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 177) zu Recht abgewiesen hat.