2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 29. Oktober 2024 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.