Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.569 / ms / GM Art. 103 Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Vorsitz Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 29. Oktober 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Dem 1997 geborene Beschwerdeführer wurden nach der am 12. Februar 2014 erfolgten Anmeldung für Minderjährige für Massnahmen der beruf- lichen Eingliederung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) von der Beschwerdegegnerin verschiedene Eingliederungsmassnahmen ge- währt. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurden mit Verfügung vom 14. Juli 2016 mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers eingestellt. 1.2. Am 28. Februar 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerdegeg- nerin tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und gewährte Kostengutsprache für ein vom 14. Februar bis 13. Mai 2022 dauerndes Aufbautraining, welches in der Folge indes per 27. März 2022 abgebrochen wurde. Auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neuropsychologische Untersuchung und liess den Beschwerdeführer bidisziplinär (psychiat- risch/neurologisch) begutachten (Gutachten der Swiss Medical Assess- ment- and Business-Center AG, Bern [SMAB], vom 7. Juli 2023). Daraufhin stellte sie den Gutachtern Ergänzungsfragen, welche diese am 25. Januar 2024 beantworteten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 29. Oktober 2024 aufzuheben und es seien die ge- setzlichen Leistungen für Frühinvalidität, mindestens aber ab dem 1. Januar 2024 eine Viertelrente (IV-Grad 40%) zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 29. Oktober 2024 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sach- verhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unent- geltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2024 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, ernannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbe- gehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 177) zu Recht abgewiesen hat. 2. Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung ihres RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. VB 138), unter anderem das neuropsy- chologische Gutachten von Neuropsychologin lic. phil. C._____ vom 19. April 2023 und das SMAB-Gutachten vom 7. Juli 2023 ein. 2.1. Im neuropsychologischen Gutachten vom 19. April 2023 stellte Neuro- psychologin lic. phil. C._____ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: "Leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funk- tionsstörungen bei den verbalen und visuell-räumlichen Lern- und Frisch- gedächtnisfunktionen, bei exekutiven Teilfunktionen (Ideenproduktion, kognitive Umstellfähigkeit, Strukturierungsfähigkeit), im Aufmerksamkeits- bereich (Aufmerksamkeitsaktivierung, Aufmerksamkeitsteilung) und bei der Visuokonstruktion; bei unterdurchschnittlicher intellektueller Leistungs- fähigkeit, als kognitive Lernbehinderung einzuordnen." (VB 148 S. 13). Neuropsychologin lic. phil. C._____ hielt fest, aus rein neuropsychologischer Sicht könne der Beschwerdeführer die kognitiven Anforderungen einer Berufsausbildung auf Attestniveau grundsätzlich bewältigen. Diese müsste im geschützten Rahmen mit agogischer Förderung/Betreuung stattfinden und durch ein auf seine Lernbehinderung abgestimmtes, ergotherapeutisches Lerncoaching begleitet sein. Aufgrund der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen und der Lernbehinderung sei die Arbeitsfähigkeit/Leistungsfähigkeit um 30 % reduziert (VB 148 S. 16). -4- 2.2. Das SMAB-Gutachten vom 7. Juli 2023 vereint eine psychiatrische und neurologische Beurteilung. Die SMAB-Gutachter stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 157.1 S. 6): "1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit impulsiver und partiell selbstunsicherer Komponente". Die weiteren gestellten Diagnosen seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 157.1 S. 6). Da der Beschwerdeführer, abgesehen von einem dreimonatigen Zeitraum im Lehrbetrieb, noch keiner Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen sei, lasse sich die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht beantworten (VB 157.1 S. 8). Eine optimal angepasste Tätigkeit müsse ein insgesamt stressminimiertes Arbeitsumfeld in allseits wohlwollender Atmosphäre und von flacher hierarchischer Struktur aufweisen. Es dürften keine enge zeitliche Taktung der klar strukturierten, repetitiven Arbeitsvorgaben mit allgemein strikter Anpassung an das individuelle Kompetenzniveau und kein Multitasking gefordert werden. Es müsse ein isolierter Arbeitsplatz fernab von Gruppenkonstellationen mit der Möglichkeit zur Einlegung zwischenzeitlicher Erholungspausen sein. In einer solchen Tätigkeit könne der Beschwerdeführer 8.5 Stunden pro Tag anwesend sei. Dabei bestehe eine Leistungseinschränkung im Umfang von 20 % aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfs. Obwohl der Beschwerdeführer bisher keine längerfristige Tätigkeit im regulären Arbeitsgeschehen ausgeübt habe, sei jedoch – bei dezidiertem Einschluss präventivmedizinischer Aspekte – prinzipiell davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in isoliertem Bezug auf eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit seit jeher das vorab bezeichnete Niveau umfasst habe (VB 157.1 S. 9). Mit ergänzender Stellungnahme vom 25. Januar 2024 hielten die SMAB- Gutachter an ihrer Beurteilung fest (VB 167). 2.3. In der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober 2024 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 22. Mai 2024 von RAD-Arzt Dr. med. B._____. Dieser hielt fest, der RAD habe ein bidisziplinäres Gutachten in den Fach- disziplinen Psychiatrie und Neurologie mit neuropsychologischer Zusatz- untersuchung inklusive IQ-Testung mit konsensueller Zusammenfassung in Auftrag gegeben. In der Stellungnahme der Gutachter zu den Ergänzungsfragen vom 25. Januar 2024 habe man nun die Antwort erhalten, dass keine neuropsychologische Zusatzuntersuchung im Verantwortungsbereich der SMAB beauftragt worden sei und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus isoliert klinisch-psychiatrischer Beurteilungsperspektive erfolgt sei, d.h. die Arbeitsfähigkeit sei unter -5- Ausklammerung der neuropsychologischen Ergebnisse festgelegt worden, obwohl gemäss Aktenauszug den Gutachtern das neuropsychologische Gutachten von Neuropsychologin lic. phil. C._____ vom 19. April 2023 vorgelegen habe. Aus rein neuropsychologischer Sicht werde dem Beschwerdeführer im Gutachten von Neuropsychologin lic. phil. C._____ eine 70%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, so dass aus versicherungsmedi- zinischer Sicht in angepasster Tätigkeit seit dem Erwerbsalter bis auf weiteres gesamthaft von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit mit dem von den Gutachtern formulierten Ressourcen- und Belastungsprofil ausgegangen werden könne (VB 171 S. 2 f.). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.3. Voll beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis). Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). -6- 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die SMAB-Gutachter hätten sich nicht für zuständig erachtet, sich mit der abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Neuropsychologin auseinanderzusetzen. Der RAD hingegen habe das neuropsychologische Gutachten für schlüssig erachtet und habe empfohlen, auf deren Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abzustellen. Auch der RAD habe aber keine interdisziplinäre Gesamt- beurteilung unter Berücksichtigung allfälliger Wechselwirkungen zwischen den psychiatrischen und neurologischen Einschätzungen vorgenommen (Beschwerde S. 6 f.). 4.2. Mit Aktennotiz vom 31. Oktober 2022 hielt RAD-Arzt Dr. med. B._____ fest, es sei ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie mit neuropsychologischer Zusatzuntersuchung inklusive IQ- Testung mit konsensueller Zusammenfassung in Auftrag zu geben (VB 138 S. 1). Am 16. März 2023 beauftragte die Beschwerdegegnerin die SMAB mit der Erstellung des bidisziplinären Gutachtens und wies darauf hin, dass ergänzend bei Neuropsychologin lic. phil. C._____ eine neuro- psychologische Abklärung in Auftrag gegeben worden sei. Das Ergebnis dieser Abklärung sei in der gutachterlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Die SMAB-Gutachter wurden aufgefordert, zur Terminabsprache mit Neuropsychologin lic. phil. C._____ Kontakt aufzunehmen (VB 142 S. 1). 4.3. Die SMAB-Gutachter unterliessen es jedoch – entgegen der ent- sprechenden Aufforderung im Gutachtensauftrag vom 16. März 2023 (VB 142 S. 1) – die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung in ihre interdisziplinäre Beurteilung miteinzubeziehen. Im Rahmen der ergänzenden Stellungnahme vom 25. Januar 2024 hielten die SMAB- Gutachter lediglich fest, eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung sei nicht im Verantwortungsbereich der SMAB in Auftrag gegeben worden "(eine solche war bereits im Vorfeld der hiesigen Begutachtung an externer Stelle durchgeführt worden […])". Inwieweit und in welchem Ausmass mittels extern durchgeführter spezifischer Testverfahren eruierte kognitive Defizite das individuelle Leistungsvermögen gesondert beeinflussen würden, könne mit ausreichender Expertise abschliessend nur aus fachspezifisch neuropsychologischer Sicht beurteilt respektive verifiziert werden (VB 167 S. 2 f.). Eine interdisziplinäre Beurteilung unter Einbezug der Ergebnisse des neuropsychologischen Gutachtens vom 19. April 2023 wurde somit nicht vorgenommen und die SMAB-Gutachter kamen dem Gutachtensauftrag vom 16. März 2023 nicht vollumfänglich nach. -7- Diese im Gutachten der SMAB fehlende interdisziplinäre Beurteilung vermag auch die Stellungnahme von RAD-Arzt B._____ vom 22. Mai 2024 (VB 171) nicht zu ersetzen. Denn diesbezüglich ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Beurteilung des Gesundheitszustands ist Aufgabe des Mediziners (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Bei der Neuropsychologie handelt es sich indes um ein Teilgebiet der Psychologie und nicht um eine Disziplin der Medizin (vgl. hierzu Pschyrembel Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1260 zum Begriff "Neuropsychologie"). Neuropsychologische Abklärungen sind daher als Hilfsmittel für die fachmedizinische Beurteilung und nicht als eigenständige medizinisch- gutachterliche Abklärungen anzusehen, zumal die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit dem hierfür kompetenten medizinischen Sachverständigen vorbehalten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_715/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3.3 und 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Allfällige Befunde müssen denn auch nachvollziehbar und überzeugend durch ein medizinisch-diagnostisch fassbares Leiden mit Krankheitswert erklärbar sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.2.2 mit Hinweis). RAD-Arzt Dr. med. B._____ übernahm jedoch die neuropsychologische Beurteilung von lic. phil. C._____, ohne diese einer eigenen Würdigung zu unterziehen (vgl. VB 171 S. 2 f.), weshalb die RAD- Beurteilung bereits in diesem Punkt nicht genügt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2023 festhielt, Neuropsychologin lic. phil. C._____ habe im Falle einer beruflichen Erstausbildung des Beschwerdeführers auf Attestniveau einen geschützten Rahmen mit agogischer Förderung/Betreuung und ein begleitetes, durch ein auf die Lernbehinderung des Beschwerdeführers abgestimmtes, ergotherapeu- tisches Lerncoaching empfohlen. Dies würde bedeuten, dass der Be- schwerdeführer gegenwärtig in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsun- fähig sei und eventuell zu einem späteren Zeitpunkt eine verwertbare (Teil- )Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erlangen könne (VB 161. S. 4). Dass gemäss Ansicht von RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seiner Stellung- nahme vom 22. Mai 2024 nun ohne entsprechende berufliche Mass- nahmen von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (im ersten Arbeitsmarkt) auszugehen sei (VB 171 S. 3), ist daher nicht nachvollziehbar. 4.4. Zusammenfassend bestehen Zweifel an der Beurteilung von RAD- Arzt Hofacker (vgl. E. 3.2. hiervor). Zudem hätte die Beschwerdegegnerin nicht einzig gestützt auf die vom SMAB-Gutachten abweichende RAD- Stellungnahme verfügen dürfen, sondern sie hätte stattdessen aufgrund der verbleibenden Zweifel eine erneute Begutachtung veranlassen müssen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_874/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich -8- daher im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich daher, die Sache – wie eventualiter beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 2) – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festge- setzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. -9- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. August 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Roth Schweizer