Vergleichseinkommen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 10 %. Diese Feststellungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens werden vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und geben aufgrund der Aktenlage auch zu keinen Weiterungen Anlass. Der Beschwerdeführer hat damit – wie von der Beschwerdegegnerin entschieden – ab dem 1. Oktober 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente.