6. In ihrem Einspracheentscheid vom 25. August 2024 (VB 560, S. 13) nahm die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) gestützt auf Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 25. September 2023 für das Jahr 2023 (vgl. VB 506, S. 1) ein Valideneinkommen von Fr. 67'600.00 an.