5.4. Zusammengefasst ist höchstens eines der Adäquanzkriterien in nicht ausgeprägter Form erfüllt. Der adäquate Kausalzusammenhang ist folglich zu verneinen. Somit besteht zwischen dem Unfall vom 28. Dezember 2017 und den über den 30. September 2023 hinaus noch geklagten psychischen beziehungsweise organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden kein für einen (weiteren) Leistungsanspruch rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang.